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FBeitrV

§ 3aSelbstbehalt

Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406237831c9ff2d8fd0fd9793c4116be628b109b263cd57e6341ef5122a316cb

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