(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
(2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.
(3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen maßgeblich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
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