FBeitrV
§ 2Beitragsbefreiungen
Frequenznutzungsbeitragsverordnung
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
- 1.
- private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
- 2.
- private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
- 3.
- Werksfeuerwehren, die im öffentlichen Auftrag auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
- 4.
- private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.7.2005 I 1970
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR170400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406237831c9ff2d8fd0fd9793c4116be628b109b263cd57e6341ef5122a316cb