FATCA-USA-UmsV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die Erhebung von Daten durch Dritte,
- 2.
- die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie
- 3.
- die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122200014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf9bdbd4fbee087c33aba362bea56336a42141dca9501e9922d074302bf79978