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FATCA-USA-UmsV

Eingangsformel

Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen

Auf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf9bdbd4fbee087c33aba362bea56336a42141dca9501e9922d074302bf79978

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 117c AOÜbermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten

    „Auf Grund des § 117c Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesmi …“