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§ 3Verfahren des Datenabrufs
- 1.
- die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
- den Tag der Geburt und
- 3.
- Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird.
- 1.
- für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung,
- 2.
- für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung,
- 3.
- den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes,
- 4.
- den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person,
- 5.
- für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und
- 6.
- bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der kindergeldberechtigten Person.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0580A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ba652091c7aab41ce4b22b6b572697c593739b93f2293d0d03ec4d241a477d2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… e Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 2. den Tag der Geburt und 3. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird. (4) Die Träger der Leistungen n …“
- § 2 SGB IXBegriffsbestimmungen
„… für die kindergeldberechtigte Person, 5. für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und 6. bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und di …“