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§ 5Kosten des Verfahrens

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld

Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0580A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ba652091c7aab41ce4b22b6b572697c593739b93f2293d0d03ec4d241a477d2

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