Zum Gesetzesinhalt

FahrlG

§ 43Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines Jahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110

XML-Quelle beim Herausgeber