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FahrlG

§ 40Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110

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