(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
2.
die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,
3.
Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
4.
Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan,
5.
die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation.
Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
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