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FahrlG

§ 33Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 44 StGBFahrverbot

    „… erson ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, …“

  • § 111a StPOVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    „… rafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und di …“

  • § 94 StPOSicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

    „… § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu …“