FahrlG
§ 32Unterrichtsentgelte
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
- 2.
- für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
- 1.
- der Grundbetrag
- a)
- für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
- b)
- bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
- 2.
- die Vorstellungsentgelte für die
- a)
- theoretische Prüfung,
- b)
- vollständige praktische Prüfung,
- 3.
- das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
- a)
- nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
- b)
- nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
- c)
- nur Verbinden und Trennen,
- 4.
- das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
- a)
- auf Bundes- oder Landesstraßen,
- b)
- auf Autobahnen,
- c)
- bei Dämmerung und Dunkelheit und
- 5.
- das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110