(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu unterzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erforderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag gebenden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.
(3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
„… e: BGBl. I 2022, 504) Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung Fahrschule Fahrlehrer Nr. Familienname: Datum Prakt. Ausbild. Art u. In …“
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