FahrlG
§ 10Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
- 5.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 6.
- die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
- 7.
- in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 5.
- das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
- 6.
- die Gültigkeitsdauer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110