(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt
1.
mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
2.
nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder
3.
durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
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