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FahrlG

§ 13Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11 genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis. Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.
(3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des Absatzes 3 durch Verzicht.
(5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 6 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 44 StGBFahrverbot

    „(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, …“

  • § 111a StPOVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    „… rafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und di …“

  • § 94 StPOSicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

    „… nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu …“