FahrlG2018DV
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder
- 4.
- entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.
- 1.
- entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder
- 2.
- entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632