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FahrlG2018DV

Anlage 4(zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 14)

KlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts

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bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung

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Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung€
      
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– praktische Prüfung (komplett)€
      
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bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben€
      
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– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***€
      
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– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen€
      
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Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen€
      
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– auf Autobahnen€
      
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– bei Dämmerung und Dunkelheit€
      
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Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)
**

€

      

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*Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminare
Klassen€
      
Klassen€
      
– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)€
      
**nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen€
      
Klassen€
      
– Fahreignungsseminar (FES)
(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
€
      
***gilt nicht für die Klasse BEKlassen€
      
Klassen€
      
Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV€
      
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)€
      
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f33ddde78f58cc4be72176c7c08547a619d2b693c374b229e33f8da336c4632

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 FeVSonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen

    „… agogische Teilmaßnahme) € *** gilt nicht für die Klasse BE Klassen € Klassen € Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV € Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96) € Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten …“