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FahrlAusbV

§ 5Übergangsbestimmungen

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001500018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385a7b225c47a9d3ec607a9e1917ae4235b9418fe1a8d89c610732cb3f75e8f3

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