FahrlAusbV
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
- I)
- Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
- 1.
- Strukturierung der Unterrichtseinheit,
- 2.
- Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
- 3.
- fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 4.
- Binnendifferenzierung,
- 5.
- angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
- 6.
- Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 7.
- Festigung,
- 8.
- Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
- 9.
- Qualität der Lehrvorträge,
- 10.
- Organisation von Erfahrungsberichten,
- 11.
- Organisation von Diskussionen und
- 12.
- Durchführung von Lernkontrollen.
- II)
- Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
- 1.
- Strukturierung der Übungsstunde,
- 2.
- Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
- 3.
- Qualität des Methodeneinsatzes,
- 4.
- Qualität verbaler Anweisungen,
- 5.
- fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
- 6.
- Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
- 7.
- angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385a7b225c47a9d3ec607a9e1917ae4235b9418fe1a8d89c610732cb3f75e8f3