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FahrlAusbV

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)

I)
Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
1.
Strukturierung der Unterrichtseinheit,
2.
Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
3.
fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
4.
Binnendifferenzierung,
5.
angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
6.
Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
7.
Festigung,
8.
Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
9.
Qualität der Lehrvorträge,
10.
Organisation von Erfahrungsberichten,
11.
Organisation von Diskussionen und
12.
Durchführung von Lernkontrollen.
II)
Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
1.
Strukturierung der Übungsstunde,
2.
Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3.
Qualität des Methodeneinsatzes,
4.
Qualität verbaler Anweisungen,
5.
fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
6.
Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7.
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001500018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385a7b225c47a9d3ec607a9e1917ae4235b9418fe1a8d89c610732cb3f75e8f3

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