FahrlAusbV
§ 2Fahrlehrerausbildungsstätte
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385a7b225c47a9d3ec607a9e1917ae4235b9418fe1a8d89c610732cb3f75e8f3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 FahrlG2018DVLehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
„… n ab Beginn mitzuteilen. (4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.“