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FachHwirtPrV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder
2.
eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis
nachweist.
(2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186500996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8425816fb2f5402943b5a51b2a86b9c3840c168b6ec9b52cfba3ad4c7d957bb2

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