FäV
§ 16Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
- 1.
- als Fährinhaber
- a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
- b)
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- c)
- entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
- d)
- entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
- e)
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
- 2.
- als Fährführer
- a)
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
- b)
- entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
- c)
- einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
- d)
- entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
- e)
- entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
- f)
- entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
- g)
- entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
- h)
- entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075200995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28