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FäV

§ 16Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Fährinhaber
a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b)
entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
c)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
d)
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
e)
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
2.
als Fährführer
a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
c)
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
e)
entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
f)
entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28

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