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FäV

§ 13Sicherung der Fähre

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28

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