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FäV

§ 15Übergangsregelung

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28

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