EZulV
§ 23jZulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- 1.
- nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
- 2.
- durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
- a)
- Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
- b)
- die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3