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EZulV

§ 23jZulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
1.
nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
2.
durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
a)
Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
b)
die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3

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