(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.
(2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.
(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.
(4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält
1.
das Flugsicherungskontrollpersonal,
2.
das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,
3.
das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.
(5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:
Belastungswert (Gruppe)
Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2
Personal nach Absatz 4 Nummer 3
mehr als 1 000 (Gruppe I)
114,53 Euro
42,95 Euro
mehr als 2 000 (Gruppe II)
143,16 Euro
57,26 Euro
mehr als 4 500 (Gruppe III)
171,79 Euro
71,58 Euro
mehr als 7 000 (Gruppe IV)
200,42 Euro
85,90 Euro
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.
(6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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