Zum Gesetzesinhalt

EZulV

§ 17cAusschluss der Zulage

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Die Zulage wird nicht gewährt
1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
3.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c)
Beamten und Soldaten, die
aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3

XML-Quelle beim Herausgeber