EZulV
§ 17cAusschluss der Zulage
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- 1.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
- soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
- folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
- Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
- Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
- Beamten und Soldaten, die
- aa)
- Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
- bb)
- Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
- Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3