EZulV
§ 17aAllgemeine Voraussetzungen
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- 1.
- zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
- 2.
- im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 5 AZVRuhepausen und Ruhezeit
„… hepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass 1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder 2. die zust …“
- § 7 SAZVRuhepausen und Ruhezeiten
„… ilt werden. (2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbesc …“