(1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf die Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vorläufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrechnen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlastungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbraucher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen.
(2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.
(3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,
1.
als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat entsprechend der Regelung des Absatzes 2 zu verzichten oder
2.
den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbraucher gesondert auszuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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