(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Beauftragten zu bestellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende Internetadressen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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