Zum Gesetzesinhalt

EWSG

§ 6Erstattungsanspruch der Lieferanten

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f13833954b2aaedca83a5490d36e4332a96c81913d390fad49d95827f9580c

XML-Quelle beim Herausgeber