(1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.
(2) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.
(3) Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2 anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durchschnittlichen Beschaffungskosten für das von dem Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte Erdgas heranzuziehen sind. Von dem Entlastungsbetrag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas erzeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsunternehmen an Kunden liefert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
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