EWPBG
§ 5Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
- 1.
- die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat Januar oder Februar 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet,
- 2.
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
- 3.
- die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge abweichend von § 4 Absatz 6 mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
- 4.
- dem Letztverbraucher eine von diesem für den Monat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht,
- 5.
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes ausgleicht oder
- 6.
- eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes verrechnet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR256010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f