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BruteiKennzV

§ 3Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken
1.
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,
2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.
(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002730973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44d225a205dfb3dadac40828f1ad80fe42cc31c7cf09a9358c281c9858f1707e

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