Zum Gesetzesinhalt

BruteiKennzV

§ 2Begleitpapier für Küken

Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 10.3.2022 I 428

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002730973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44d225a205dfb3dadac40828f1ad80fe42cc31c7cf09a9358c281c9858f1707e

XML-Quelle beim Herausgeber