BruteiKennzV
§ 1Verbot des Inverkehrbringens
Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
- 1.
- Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier, die nicht einzeln gekennzeichnet sind,
- 2.
- Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 2 oder 3 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, oder
- 3.
- Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3 Satz 2 Küken
- a)
- unverpackt oder nicht richtig verpackt oder
- b)
- in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
- 1.
- Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
- 2.
- Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unverpackt oder in Verpackungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zu liefern,
- 3.
- Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung entsprechen,
- 4.
- Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt sind,
- 5.
- Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung nicht entsprechen,
- 6.
- Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern,
- 7.
- Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Registerführung zu erfüllen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 10.3.2022 I 428
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002730973
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44d225a205dfb3dadac40828f1ad80fe42cc31c7cf09a9358c281c9858f1707e