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EUZBLG

§ 13

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0bdc7a6c2f185776a1ee0d018ba9373c99bac3f4ad6af75fd342830aa82f4b

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