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EUZBLG

§ 16

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0bdc7a6c2f185776a1ee0d018ba9373c99bac3f4ad6af75fd342830aa82f4b

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