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EUZBLG

§ 12

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0bdc7a6c2f185776a1ee0d018ba9373c99bac3f4ad6af75fd342830aa82f4b

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