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Europol-AbfrageV

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die Verordnung tritt gem. § 2 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 327f842ea2aca8f83a47062855b29feb3755c2f17f39ab7235bd25290d5a76ea

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