Europol-AbfrageV
§ 1Zuständige Behörden
- 1.
- die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,
- 2.
- die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 3.
- die Behörden der Bundespolizei.
Aufh: Die Verordnung tritt gem. § 2 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 327f842ea2aca8f83a47062855b29feb3755c2f17f39ab7235bd25290d5a76ea