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Europol-AbfrageV

§ 1Zuständige Behörden

Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems

Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind
1.
die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,
2.
die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
3.
die Behörden der Bundespolizei.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die Verordnung tritt gem. § 2 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 327f842ea2aca8f83a47062855b29feb3755c2f17f39ab7235bd25290d5a76ea

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