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Art 6

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, wenn
1.
der Betroffene
a)
zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder
b)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
2.
die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Änderungsvorschrift vom 23.12.1982 II 2071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211690975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9607a236a81f819d175c769b1ee32a40af6ca3e07d0c7217b46eb0d66f2dfb36

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