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Art 3
Sonst: Änderungsvorschrift vom 23.12.1982 II 2071
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211690975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9607a236a81f819d175c769b1ee32a40af6ca3e07d0c7217b46eb0d66f2dfb36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 2 GG
„Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels V des Vertrags eingeschränkt.“