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Art 8

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Änderungsvorschrift vom 23.12.1982 II 2071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211690975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9607a236a81f819d175c769b1ee32a40af6ca3e07d0c7217b46eb0d66f2dfb36

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