Zum Gesetzesinhalt

EuRAG

§ 27aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der Antrag auf Löschung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sätzen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 31a BRAOBesonderes elektronisches Anwaltspostfach

    „… Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar.“

  • § 31d BRAOVerordnungsermächtigung

    „… chen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den …“

  • § 84 BRAOEinziehung rückständiger Beiträge

    „… ng ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 6 Satz 1 u …“