BRAO
§ 31dVerordnungsermächtigung
- 1.
- der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
- 2.
- der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
- 3.
- der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
- a)
- ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
- ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
- ihrer Führung,
- d)
- der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
- des Löschens von Nachrichten und
- f)
- ihrer Löschung,
- 4.
- des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005650959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 27a EuRAGBesonderes elektronisches Anwaltspostfach
„… chen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den …“
- § 4 EuRAGVerfahren
„… 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtig …“