EuRAG
§ 28Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
„… itt 2 Herstellung des Einvernehmens 2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG .......... in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr 2201 Das Einvernehmen wird …“