(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.
(2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungsprüfung von antragstellenden Personen aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt werden.
(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt eingerichtet ist.
(4) Die Prüfung wird von einer Kommission mit mindestens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der Kommission auch von zwei Prüfern bewertet werden, die der Kommission nicht angehören müssen. Können die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein dritter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.
(5) Die Prüfer sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
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