EuRAG
§ 16Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
- 1.
- dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder
- 2.
- der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf;
- 2.
- ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
- 3.
- ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- 5.
- für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351